Aufgrund der COVID-19-Pandemie wird derzeit vor nicht notwendigen touristischen Reisen in eine Vielzahl von Ländern gewarnt. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich vor Antritt einer Reise selbst über die aktuellen Regelungen informieren.
Reisewarnung
Bei einer Reisewarnung handelt es sich um einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, bestimmte Reisen nicht zu unternehmen. Die Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Reisende entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie eine Reise antreten.
Eine Reisewarnung kann allerdings mittelbar rechtliche Auswirkungen haben, beispielsweise für die Gültigkeit einer Reisekrankenversicherung. Hierzu sollten sich Reisende mit ihrem Versicherungsdienstleister in Verbindung setzen.
Auch kann sich die Infektionslage in einem Land schnell ändern. Reisende sollten sich daher während einer Reise informiert halten.
Reise- und Sicherheitshinweise
Auch wenn für ein Land keine Reisewarnung besteht, sollten sich Reisende stets über die Reise- und Sicherheitshinweise informieren. Diese bieten auch wichtige Informationen zu Einreisebeschränkungen, Quarantänevorschriften für Einreisende und weitere Einschränkungen. (www.auswaertiges-amt.de)
Risikogebiet
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet.
Reisende sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise aus einem Risikogebiet die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren:
Seit dem 8. November müssen diese sich über eine digitale Einreiseanmeldung registrieren, wenn Sie sich bis zu zehn Tage vorher in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Internetseite www.einreiseanmeldung.de sind die Informationen zum Aufenthalten der letzten zehn Tage einzugeben. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie ein PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können.
Häusliche Quarantäne:
Direkt nach Ankunft müssen Sie sich nach Hause oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort begeben und zehn Tage absondern.
Vorzeitige Entlassung aus Quarantäne
Folgekosten
Urlaub, Überstunden, unbezahlter Urlaub durch Quarantäne werden nicht vom Arbeitgeber übernommen, mit der Ausnahme, dass der Urlaubsort während des Reise zum Risikogebiet erklärt wird.
Testung auf COVID
Das Gesundheitsamt kann Sie innerhalb von zehn Tagen nach Einreise dazu auffordern, ein negatives Testergebnis vorzulegen oder, wenn Sie über ein solches Ergebnis nicht verfügen, einen Test zu machen. Der Test ist für Einreisende aus Risikogebieten innerhalb von zehn Tagen nach Einreise noch bis zum 1. Dezember 2020 kostenlos. Abstrichmöglichkeiten sind die Schwerpunktpraxen und die Abstrichstelle in Eislingen.
Wichtig ist: Bis das Testergebnis vorliegt, begeben Sie sich bitte unbedingt in Quarantäne.
Ausnahmen
In der aktuellen Rechtsverordnung werden einige Ausnahmen aufgeführt. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter muss selbst prüfen, ob sie/er unter diese Ausnahmeregelung fällt. Wenn ein Mitarbeiter/in meint, er/sie falle unter die Ausnahmeregelung, sollte mit der zuständigen polizeilichen Behörde Kontakt aufgenommen und der Fall geschildert werden (wird von der Ortspolizeilichen Behörde Göppingen auch explizit verlangt). Danach ist die Rückmeldung der zuständigen Behörde abzuwarten.
Wer ist relevant für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens?
Jede/r benötigt eine individuelle Bescheinigung der Dienstherren. Diese Bescheinigung und das Testergebnis müssen der zuständigen Ortspolizeilichen Behörde vorgelegt werden. Diese prüft in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt jeden Fall individuell. Die Rückmeldung der zuständigen Behörde ist abzuwarten
Rückkehr zur Arbeit?
AFK-Mitarbeiter/innen dürfen nach Vorlage der Aufhebebescheinigung (Geschäftsbereich Personal 07161 64-2284) oder nach Ablauf der zehntägigen Quarantäne wieder arbeiten
Symptome?
Treten innerhalb von zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auf, sollte telefonischer Kontakt mit dem Hausarzt aufgenommen und erneut eine Testung vorgenommen werden.